Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung.

Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den Bedingungen des Auftragnehmers auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen blieben.

Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.

Angebote

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Auftraggeber bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.

Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

Angebote, welche an Kunden zwecks Schadenauszahlung durch Versicherungen gestellt werden sind kostenpflichtig. Die Kosten dafür betragen 10% des Angebotes, mindestens jedoch € 36,- Inkl. Mwst.

Preis

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer.

Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation.

Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc., verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.

Technische Geschäftsbedingungen

Die Errechnung der Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien.

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen. Dies gilt Konsumenten gegenüber allerdings nur soweit, als diese Toleranzen dem Verbraucher aufgrund ihrer Geringfügigkeit oder sachlichen Rechtfertigung zumutbar sind. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei jedem Vertragsabschluss die Hadamar Richtlinien (Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen)als vereinbart gelten.

Der Auftragnehmer weist auch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei gelieferten und/oder eingebauten Gläsern um Bauglas und nicht um „optisches Glas“ handelt.

Hingewiesen wird auch darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.

Die Endreinigung von gelieferten und/oder eingebauten Gläsern obliegt dem Auftraggeber und wird vom Auftragnehmer nur dann durchgeführt, wenn dies ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
Sollte vom Auftraggeber vor Abnahme eine Reinigung durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung und/oder Garantie auf Beschädigungen des Glases welche durch die Reinigung verursacht wurden übernehmen (siehe auch Punkt „Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht“, Absatz 4). Wurde keine Endreinigung vereinbart, werden montierte und/oder gelieferte Gläser in Branchenüblicher Weise übergeben.

Bei Nurglasduschen ist eine absolute Dichtheit konstruktionsbedingt nicht zu erreichen. Ein leichter Wasseraustritt ist somit auch bei exklusiven Nurglaslösungen nicht zu vermeiden und stellt somit keinen Mangel dar.

Garantieerklärung für Isolierglas

Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers – dafür, dass sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet und somit eine einwandfreie Durchsicht gewährleistet ist. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.

Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftragnehmer von den Ansprüchen des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung sich dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht. Von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung kann sich der Auftragnehmer dadurch befreien, dass er in angemessener Frist in einer für den Konsumenten zumutbaren Weise eine Verbesserung (Reparatur) bewirkt oder das Fehlende nachträgt.

Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten ist.

Ist das KSchG nicht anwendbar, so ist im Sinne der §§ 377 ff HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längsten aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.

Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG jedenfalls nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Glasbruch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der Geschädigte zu beweisen.

Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt im Anwendungsbereich des KSchG 10, außerhalb des KSchG 3 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb eines Jahres nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt die Ware – gleich in welchem Zustand – unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird.

Scheck- und Wechselzahlungen haben keine schuldbefreiende Wirkung, sie werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt entgegengenommen. Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber schon jetzt, seine Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten, einen entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen und den Auftragnehmer umgehend von der Veräußerung zu verständigen.

Lieferung / Übernahme

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber eine angemessene, mindestens 2 weitere Wochen umfassende

Nachfrist setzen und gem. § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist vom Auftragnehmer nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem Auftraggeber bekannt sein musste. Sollten ab Fertigstellung Schutzmaßnahmen für montierte und/oder gelagerte Gläser notwendig sein, hat dafür der Auftraggeber Sorge zu tragen. Sollten Schutzmaßnahmen für montierte und/oder gelagerte Gläser bis zur Abnahme notwendig sein, ist dies dem Auftragnehmer bereits bei Auftragserteilung, spätestens bei Montage und/oder Lagerung zur Kenntnis zu bringen und hat der Auftragnehmer das Recht die Kosten dafür außerhalb des Vertrages in Rechnung zu stellen.

Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risiken und die Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag (nach Erhalt der Rechnung) (innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug zu bezahlen.

Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft.

Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent per anno zu verrechnen; bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich diesfalls die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.

Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus.

Mahn- und Inkassospesen

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze des Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 11,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,– zu bezahlen.

Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf 12 % Verzugszinsen per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).

Storno

Will der Auftraggeber den Vertrag stornieren, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Stornogebühr von 25 Prozent der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen, wenn der Auftragnehmer nicht auf Erfüllung besteht.

Aufrechnung

Der Auftragnehmer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei Verträgen, die unter das KSchG fallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 Prozent berechtigt.
Andererseits ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Nichtbezahlung einer Teilrechnung welche auch nach Setzung einer Nachfrist nicht bezahlt wird, Lieferungen und/oder Leistungen auszusetzen, bis die Zahlung erfolgte, egal ob der Auftrag Inner- oder Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG zu verstehen ist.

Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlung verweigern, wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.

Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Sonstiges

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Warenlieferung

Bei Abholung einer Ware geht die Haftung und Gefahrtragung nach erfolgter Übergabe an den Aufraggeber über. Die ordnungsgemäße Verladung und Ladungssicherung hat der Auftragnehmer bzw. die für Ihn befugte Person zu überwachen bzw. zu veranlassen. Die abzuholende Ware ist grundsätzlich unverpackt.

Verlangt der Auftraggeber Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt sofern er nicht aus dem Angebot hervorgeht und vereinbart wurde. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

Sollte eine Warenlieferung als Direktlieferung eines unserer Lieferanten ausgeführt werden, ist bei rückgabepflichtigen Verpackungen und/oder Glasgestellen darauf zu achten, dass diese im angegebenen Zeitrahmen an unsere Lieferanten retourniert werden bzw. abholbereit sind. Allfällige Kosten welche durch eine nicht rechtzeitige Rückgabe anfallen, werden an den Auftraggeber weiterverrechnet.

Änderungen

Sollten nach Beauftragung Änderungen vom Auftraggeber gewünscht werden, sind diese prinzipiell kostenfrei möglich sofern noch keine Vorarbeiten (Montage, Zuschnitt….) oder eine fertige Montage oder Produktion erfolgt sind. Jegliche Änderungen von bereits erfolgten Arbeiten und/oder Produktionen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Lieferzeiten

Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt bzw. mitgeteilt hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende und von diesem nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden diesen für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.

Beigestellte Materialien und Maße

Auf vom Auftraggeber beigestellte Materialien, welche von uns be- oder verarbeitet werden können wir keine Garantie oder Gewährleistung geben.

Bei vom Auftraggeber beigestellten Plänen, Skizzen und Maßen hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass diese richtig sind und/oder von Dritten eingehalten werden. Bei Montagen welche sich nach einem bauseitig hergestellten Meterriss richten, ist vom Auftraggeber verbindlich bekannt zu geben wo sich dieser befindet und hat dieser dafür zu sorgen, dass der Meterriss während der gesamten Montagezeit vorhanden bleibt.